Dienstag, 19. Juni 2012

Streikrecht für Beamte?

Die "althergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sehen den Beamten sozusagen als eine Art "Leibeigenen des Staates". Wo kämen wir denn da hin, wenn ein Teil der fest motierten Rädchen im Getriebe plötzlich nichts mehr täte, d.h. wenn nun Beamte streikten?

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zum Thema weiter entwickelt. Sicher ist jedenfalls, dass in diesem Streitpunkt die Rechtsprechung leider wieder einmal eine Art Rolle des "Ersatzgesetzgebers" übernimmt. - Es gibt zwar Regelungen, aber die scheinen nicht alleine zu genügen.

Sehr schön unter Einbeziehung der Rechtsprechung dargestellt und aufgearbeitet hat die Titelfrage Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Michael A. Else, s. http://beamtenkanzlei.blogspot.de/2012/06/streikrecht-fur-beamte.html .

Dead Tired

Kennen Sie das? Sie haben in der Nacht kaum geschlafen, Sie erleben Ihren Tag "wie im Traum", können sich nicht hundertprozentig konzentrieren. Irgendwann sind Sie froh, dass Ihr Arbeitstag zu Ende ist, dass Sie nach Hause gehen können, dass Ihre Mitarbeiter nicht zuviel von Ihrem k.O.-Zustand bemerkt haben.

Nun stellen Sie sich Folgendes vor: Sie sind derjenige, der von einem übermüdeten Chirurgen nach inzwischen schon viel zu langem Dienst operiert wird. Oder Sie sind diejenige, die in einem Flugzeug sitzt, in dem der Pilot und der Copilot so müde sind, dass sie im Cockpit entgegen aller Bemühungen einschlafen. Oder vielleicht sind Sie in Ihrer Vorstellung auch derjenige, der einen schweren Verkehrsunfall mit einem LKW hat, nachdem der Fahrer aus Angst, nicht rechtzeitig ans Ziel zu kommen, die Lenkzeit deutlich überschritten hat und am Steuer eingeschlafen ist.

Todmüde kann den Tod bedeuten, nicht nur den Tod desjenigen, der selbst übermüdet ist, sondern im allerschlimmsten Fall auch den Tod anderer.

Arbeitsrechtlich betrachtet:
Regelmäßig gilt das Arbeitszeitgesetz. §§ 18 - 21a ArbZG enthalten aber Sonderregelungen. Diese Ausnahmen von der Regel in besonderen Fällen führen leider zum Teil zu Sicherheitsrisiken.

Es gibt Wege, solche Belastungen in den Griff zu bekommen: Mehr Sicherheit für "unschuldige" Dritte, für die ArbeitnehmerInnen und auch für die ArbeitgeberInnen.
Lösungen erfordern zwar Aufwand, insbesondere im Hinblick auf die Organisation, dienen aber im Ergebnis allen.

In diesem Sinne: Auf gute Zusammenarbeit und Sicherheit!

Überwachung am Arbeitsplatz

Nach Skandalen in den vergangenen Jahren in Discountern findet man jetzt in der Presse Skandale um "Maredo". Maredo konnten wir im Februar 2012 noch prämiert unter den Arbeitgebern ("Berlins beste Arbeitgeber") finden. Schade, dass die Schlagzeilen über die Steakhaus-Kette jetzt ganz anders lauten, nämlich auf Nötigung der Mitarbeiter, s. z.B.  http://www.fr-online.de/frankfurt/maredo-noetigt-maredo-mitarbeiter-zur-kuendigung-,1472798,11465372.html .

Was hier richtig und falsch ist, werden die Gerichte herausfinden.
Richtig ist es jedenfalls, sich zu wehren. Wichtig ist das für betroffene Arbeitnehmer, aber auch - indirekt - für den Ruf der guten Arbeitgeber der Branche.

Samstag, 16. Juni 2012

Handy-Stress in der Arbeitswelt

Ministerin von der Leyen hat sich gegen die dauernde Erreichbarkeit von Arbeitnehmern "rund um die Uhr" ausgesprochen, z.B.

 FAZ http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/arbeitsschutz-arbeitsministerin-will-regeln-gegen-handy-stress-11782676.html ,

Financial Times Deutschland http://www.ftd.de/politik/deutschland/:handyverbot-nach-feierabend-von-der-leyen-fordert-funkstille-nach-der-arbeit/70049547.html .

Allerdings sollen gesetzliche Arbeitsschutzregeln ihrer Auffassung nach nicht verschärft werden.

Gewerkschaftlicherseits wird an dieser Stelle das Eingrifen durch Gesetze - "klare und verbindliche Regeln" - gefordert.

Wirtschaftspsychologen sehen die Erreichbarkeit unterschiedlich.

Einem Fachanwalt für Arbeitsrecht dürfte die Debatte in der rechtlichen Bewertung den Blutdruck nicht besonders nach oben treiben:
Es gibt genügend Gesetze, mit denen man dieser Frage Herr werden kann.
Arbeitszeit ist Arbeitszeit und Freizeit ist Freizeit. So der Grundsatz. Bei besonderen Berufsgruppen, z.B. Ärzten, gibt es Bereitschaftszeiten. - Ebenso dürfte auch die Handyproblematik zu lösen sein: Dem arbeitsrechtlichen Grundsatz "Arbeit gegen Geld" folgend muss man m.E. eine konkrete Betrachtung im Einzelfall vornehmen und entsprechend bewerten, ob ein Arbeitnehmer erreichbar sein muss oder nicht. Entweder es handelt sich dann um eine Bereitschaftszeit - oder eben nicht. Bereitschaftszeit als Arbeitszeit lautet die alte Frage, um die es dann geht. Und dazu gibt es bereits viel Rechtsprechung. In rechtlicher Hinsicht sind also keine neuen Gesetze notwendig, nur ein anderer Umgang mit der modernen Telekommunikation. Und in der Freizeit, dann, wenn der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin nicht erreichbar sein müssen, dürfen Handy, Blackberry und Co. auch mal eine Zeit der Funkstille haben.

Sie sehen: Arbeitsrechtliche Probleme sind lösbar, besser noch trocken betrachtet und jenseits der politisch aufregenden Diskussionen.

Montag, 4. Juni 2012

Anspruch auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts aus betrieblicher Übung

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Sache 3 AZR 128/11 entschieden, dass derjenige Arbeitgeber, der vorbehaltlos über Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Abschluss eines Versorgungsvertrages, der unter anderem eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vorsieht, anbietet, aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, allen anderen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen erfüllen, den Abschluss eines inhaltsgleichen Versorgungsvertrages anzubieten.

Mehrurlaub nach TV-L

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, nach der die Urlaubsregelung im TV-L der Anspruch des Beschäftigten auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs nicht daran geknüpft ist, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig ist oder seine Arbeitsfähigkeit während des tariflichen Übertragungszeitraums wieder erlangt.

Aktenzeichen: 9 AZR 618/10

Tariffähigkeit der "Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es sich bei der CGZP nicht um einen Spitzenorganisation handelt, die Tarifverträge abschließen kann.

Die am 11. Dezember 2002 gegründete CGZP war nie tariffähig, so das Bundesarbeitsgericht.

Die Aktenzeichen: 1 AZB 67/11, 1 AZB 58/11, 1 ABN 27/12