Mittwoch, 25. September 2013

Beitragspflicht nach dem VTV (Sozialkassenverfahren im Baugewerbe)

Nachrichten betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 14. Dezember 2004 für den Zeitraum April bis Dezember 2005:
 
 
Das Bundesarbeitsgericht hatte ein Versäumnisurteil erlassen, wogegen im Ergebnis erfolglos Einspruch eingelegt wurde.
 
 
In der Sache ging es darum, ob der Beklagte, der nach seinem Vortrag einen Elektrohandwerksbetrieb betreibe, Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe zahlen müsse.
 
 
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. In der Sache sei es gleich, ob der Beklagte einen Baubetrieb unterhalte. Es gehe nur um Beiträge für diejenigen Arbeitnehmer, die vom Beklagten an einen Betrieb des Baugewerbes verliehen worden sind und dort mit Bauarbeiten beschäftigt worden sind.
 
 
Dem stehe auch nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher entgegen.
Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2a AEntG aF stehe auch nicht entgegen.
§ 1 Abs. 2a AEntG aF regele einen auf Beitragsleistung gerichteten Erfüllungsanspruch.
Für die Verjährung gelte die 4jährige Frist des § 25 VTV.
 
 
 
Die Fundstelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.8.2013, Az.: 10 AZR 185/12 (A), in den Gründen unter Bezugnahme auf das Versäumnisurteil vom 17. April 2013, Az.: 10 AZR 185/12