Mittwoch, 19. März 2014

Kosten in gerichtlichen Verfahren im Arbeits- und Sozialrecht

Sehr geehrte Leserinnen,

Kosten sind durchaus etwas, das man u.a. bedenken sollte, wenn man überlegt, wie man ein Rechtsproblem lösen möchte. Manchmal lohnt es sich, noch einmal zu verhandeln und sich außergerichtlich zu einigen, insbesondere im Hinblick darauf, dass auch Richter gehalten sind, auf einen Vergleich hinzuwirken. Benötigt man allerdings eine Entscheidung - aus welchem Grund auch immer - dann fallen auch die Kosten für das gerichtliche Verfahren an. Wer welche Kosten tragen muss, hängt vom Fall ab.

Im Arbeits- und im Sozialrecht bestehen hinsichtlich der Kosten aber Sonderregelungen:

Im Arbeitsrecht gilt § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Das bedeutet, dass in der 1. Instanz jeder seine Kosten selbst trägt.
Der Zugang zu den Arbeitsgerichten wird dem Bürger dadurch erleichtert, denn er läuft in 1. Instanz nicht Gefahr, den Anwalt des Gegners bezahlen zu müssen.

Im Sozialrecht gilt § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das bedeutet, dass insbesondere wenn Versicherte und Leistungsempfänger klagen, das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist.

Mit freundlicher Empfehlung
Ihre
Nathalie M. Brede
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Arbeitsrecht