Freitag, 23. Januar 2015

Ehemalige #Geschäftsführer streiten über ihre #Ansprüche vor dem #Arbeitsgericht.

Die Frage:
Ist für den Streit zwischen dem ehemaligen Geschäftsführer und seinem vermeintlichen Arbeitgeber das Arbeitsgericht zuständig?
 
Der Fall:
Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH & Co KG. Er streitet mit dieser insbesondere um die Wirksamkeit der von der GmbH & Co KG erklärten Kündigung des Vertrages. Er wurde nicht als Geschäftsführer abberufen. Später legte er im Laufe des Verfahrens sein Amt nieder.
 
Das Problem:
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, u.a. für Kündigungsschutzklagen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Soweit es sich hier nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handeln würde, wäre die Kammer für Handelssachen des Landgerichts zuständig.
 
Hinter diesem Problem stecken u.a. Aspekte, die die entsprechende Gerichtsbarkeit betreffen, z.B. trägt bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten in erster Instanz jede Partei ihre Kosten selbst, d.h. das Risiko, die Kosten des Gegners tragen zu müssen, entfällt insoweit. Außerdem arbeitet das Landgericht nicht ohne Gerichtskostenvorschuss.
 
Die Entscheidung:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet. Es handelt sich um einen sog. sic-non-Fall, für welchen die Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft ausreicht.
 
Die Begründung:
In Betrieben einer juristischen Person gelten nach wie vor die Vertreter der juristischen Person, wie in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG bezeichnet, nicht als Arbeitnehmer, weshalb in solchen Fällen die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Sichergestellt werden soll dadurch, dass kein Rechtsstreit im Arbeitgeberlager vor dem Arbeitsgericht geführt wird.
Hier ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig.
Die Klage enthält - soweit sie unbedingt erhoben ist - ausschließlich Klageanträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung als solches fortbestand oder wieder auflebte. Und der Kläger ist im Verfahren, vor der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit als Geschäftsführer zurückgetreten.
 
Die Fundstelle:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3.12.2014, 10 AZB 98/14
 
nmb-arbeitsrecht-Kommentar:
Im Falle einer Klage gibt es verschiedene Punkte, die zu prüfen sind. Der allererste Punkt ist immer die Frage nach dem Rechtsweg. Dann geht es um das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen und erst zuletzt um die Sache und ihre Begründetheit selbst.
Behauptet nun ein Kläger, dass er in einem Arbeitsverhältnis zu demjenigen steht, den er verklagt, handelt es sich um eine Frage von doppelter Relevanz: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eröffnet, Erfolg in der Sache auf der Ebene der Begründetheit kann der Kläger nur haben, wenn er tatsächlich Arbeitnehmer ist. Sic-non-Fall bedeutet nun, dass es ausreicht, wenn behauptet und entsprechend vorgetragen wird, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Das ist nicht neu.
Für das Bundesarbeitsgericht ist es im Ergebnis unerheblich, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung Geschäftsführer war, denn das würde Manipulationsmöglichkeiten eröffnen. 
Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht zwischen den Haupt- und Hilfsanträgen unterschieden und hat festgehalten dass, wenn es auf die Hilfsanträge ankomme, zuvor über den Rechtsweg entschieden werden müsse. Dafür bestehe keine Bindungswirkung.
Der Fall wird damit "aufgesplittet".
§ 17 Abs. 1 S. 1 GVG, so das Bundesarbeitsgericht, wirke nur rechtswegerhaltend. Werde vorab über den Rechtsweg entschieden, gem. § 17a Abs. 3 GVG, dann können spätere zuständigkeitsbegründende Veränderungen im Beschwerdeverfahren gem. § 17a Abs. 4 GVG geltend gemacht werden.
 
 
 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.