Samstag, 20. Juni 2015

#Arbeitnehmerüberlassung: Kein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher

Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin eines Personaldienstleisters war längere Zeit in einem Betrieb eines Unternehmens eingesetzt worden.

Die Entscheidung:
Die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung führt nicht dazu, dass zwischen der Arbeitnehmerin und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

Die Fundstelle:
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2015, Az.: 9 AZR 883/13

nmb-arbeitsrecht-Kommentar:

§ 1 Abs. 1 S. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sieht vor, dass die Arbeitnehmerüberlassung "vorübergehend" erfolgt. Vorübergehend bedeutet aber gerade nicht dauerhaft und langfristig. In diesem Fall war auch genau das der Ansatzpunkt für die Klage. Die Arbeitnehmerin war mehrfach befristet, dann mit unbefristetem Vertrag beim Personaldienstleister beschäftigt.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht immer eine Dreieckskonstellation:
Der Arbeitgeber des Arbeitnehmers ist der Personaldienstleister. Der Personaldienstleister (Verleiher) schließt einen Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung mit einem Unternehmer (Entleiher) ab. Damit werden auch Befugnisse im Hinblick auf die Übertragung von Tätigkeiten vom Entleiher auf die überlassenen Arbeitnehmer vom Verleiher auf den Entleiher übertragen. Auch wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers tätig wird, wird der Entleiher nicht Arbeitgeber. Arbeitgeber bleibt der Verleiher. Der Arbeitnehmer erbringt durch das Tätigwerden im Betrieb des Unternehmers seine Arbeitsleistung gegenüber dem Verleiher.     

Das Bundesarbeitsgericht hat - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz - klargestellt, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und der Arbeitnehmerin zustande kommt,
unter der Voraussetzung, dass der Entleiher die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG besitzt.

Die vom Bundesarbeitsgericht angesprochene Erlaubnis muss immer gegeben sein, andernfalls handelt es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung entsprechend dem AÜG.

Hätte der Personaldienstleister / Verleiher diese Erlaubnis nicht gehabt, hätte ein völlig anderer Fall vorgelegen.

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