Dienstag, 27. Oktober 2015

#Mitbestimmungsrecht, #Gesundheitsschutz

Die Entscheidung:

Das #Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG besteht auch, wenn der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der #Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG beauftragt hat.


Der Hintergrund:

In diesem Fall war der Arbeitgeber der Auffassung, dass im Falle einer nach außen vergebenen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates mehr besteht. Bei ihm verbleibe nur eine Überwachungspflicht.
Er sah keinen Raum mehr für eine Mitbestimmung bzw. ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.


Die Entscheidung:

"Die Anträge der Arbeitgeberin sind unbegründet. Der Betriebsrat hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten iSd. § 12 Abs. 1 ArbSchG mitzubestimmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin hiermit das Unternehmen A beauftragt hat" (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.9.2014, 1 ABR 106/12).

Das ArbSchG enthalte in den §§ 5 und 12 Spielräume bei den konkreten Festlegungen. Darauf beziehe sich das Mitbestimmungsrecht.


nmb-arbeitsrecht-Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass eine Umgehung von Mitbestimmungsrechten, hier eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 BetrVG, nicht durch Outsourcing umgangen werden können. Sinnvollerweise wäre erst das Mitbestimmungsrecht beachtet worden und hätte dann das Outsourcing stattgefunden. So wie hier hat das Bundesarbeitsgericht natürlich dem Kernbereich der Möglichkeiten, die das BetrVG dem Betriebsrat einräumt, zu seiner Wirkung verholfen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.